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Pflegende Angehörige können sich Impf-Priorität 1 zuordnen lassen


Für pflegende Angehörige besteht aktuell ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der Impfung gegen das Corona-Virus in Priorität 1 zuordnen zu lassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 CoronaImpfV). Pflegende Angehörige sind den ambulanten Diensten, welche regelmäßig pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen gleichgestellt. Bei der Registrierung für einen Impftermin ist anzugeben, dass die Person im Rahmen eines ambulanten Dienstes tätig ist.

Aufgrund der sich rasch veränderten Verordnungslage ist es daher ratsam, sich noch diese Woche bei der Terminvergabe anzumelden.

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mindestens in der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Zum Nachweis des Anspruchs muss laut "Service-Team Corona-Impfung Hessen der Landesregierung" somit eine Bestätigung über die Pflege der zu pflegenden Person vorgelegt und die Pflegebedürftigkeit der Person in Form eines Pflegegutachtens oder durch Bestätigungsschreiben der zuständigen Pflegekasse nachgewiesen werden.

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