Berufsbildung

Berufsbildung

Berufliche Bildung ist wichtig, um sich weiterzuentwickeln. Die eigenen Stärken werden gefördert, um die Herausforderungen in der Arbeitswelt zu bewältigen. Am Ende steigt das Selbstvertrauen und die soziale Anerkennung.

Das Bundesteilhabegesetz sagt im § 56 folgendes:
„Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.“

Der Berufsbildungsbereich ist ein eigenständiger Bereich der Werkstätten der Lebenshilfe Wetzlar-Weilburg e.V.
Am Standort Wetzlar können Sie an einer maximal 27 Monate dauernden Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen. Diese gliedert sich in ein 1- bis 3-monatiges Eingangsverfahren, einen Grundkurs und einen Aufbaukurs von jeweils einem Jahr.

Jedes dieser Bildungsangebote kann sowohl intern als auch ambulant, beispielsweise auf einem ausgelagerten Praktikums- oder Arbeitsplatz, durchgeführt werden.

Aufnahmevoraussetzung

Die §§ 136,2 und 137,2 SGB IX garantieren Menschen mit Behinderungen unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderungen einen Werkstattplatz.

In Werkstätten für Menschen mit Behinderung können Personen arbeiten, die nach §§ 39 und 40 BSHG zum Kreis der körperlich, geistig und psychisch Behinderten gehören, die „wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können“ (§ 139, 1 SGB IX) und „bei denen arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte erfüllen.“ (§ 41,1 BSHG)

Diese Voraussetzungen sind definiert in § 136,2 SGB IX: „… sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.“

Kostenträger übernehmen die Finanzierung eines Werkstattplatzes, „um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.“ § 39 SGB IX)

Eingangsverfahren

Das Eingangsverfahren dient der beruflichen Orientierung des/r Teilnehmer*in mittels interner und externer Arbeitserprobungen in verschiedenen Berufsfeldern. Geeignete Testverfahren unterstützen die Feststellung von Fähigkeiten und Neigungen. Das Eingangsverfahren leitet nicht automatisch in den Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich über. Wenn doch, wird am Ende ein individueller Eingliederungs- und Förderplan erstellt und ein Bildungsbegleiter benannt, der den/die Teilnehmer*in durch die gesamte Maßnahme begleitet.

Aufnahmeverfahren

Für die Aufnahme in den Berufsbildungsbereich und/oder das Eingangsverfahren müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein und bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt werden.

Aus dem Beratungsgespräch mit dem Reha-Berater und einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung kann dann ein Eingliederungsvorschlag zur Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich erfolgen.

Außerdem stellen Sie einen Aufnahmeantrag in unserer Einrichtung. Dafür steht Ihnen der zuständige Sozialdienst zur Verfügung, ebenso für ein Informationsgespräch und eine Führung durch die Einrichtung.

Berufsschule

Während des Eingangsverfahrens und des Grund- und Aufbaukurses nehmen die Teilnehmer*innen parallel dazu einmal wöchentlich am Berufsschulunterricht teil. Dieser findet je nach Neigung entweder in der Werner-von-Siemens-Schule oder in der Käthe-Kollwitz-Schule, beide in Wetzlar, statt. Geschultes Lehrpersonal vermittelt hier, ergänzend zum und in Absprache mit dem Personal des Berufsbildungsbereichs, Grundlagen der beruflichen Bildung und bietet Förderung im Bereich der Kulturtechniken.

Wissenswertes

Renten- und Krankenversicherung
Sie sind vom ersten Tag an kranken- und rentenversichert. Nach 20 Jahren Werkstattzugehörigkeit haben Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Arbeits- und Urlaubszeiten
Die Arbeitszeiten sind Mo-Do von 8:00-16:00 Uhr und Fr von 8:00-14:30 Uhr.
Sie haben Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub und bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises Anspruch auf 5 Tage zusätzlichen Urlaub nach § 125 SGB IX.

Fahrtkosten / Fahrdienst
Fahrkarten werden Ihnen erstattet. Wenn Sie den Weg zur Werkstatt nicht selbständig bewältigen können, bieten wir Ihnen einen Fahrdienst an.

Ausbildungsgeld
Im Berufsbildungsbereich erhalten Sie ein Ausbildungsgeld, das vom zuständigen Kostenträger gezahlt wird. Wenn Sie vorher bereits sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld.

Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung
Sie können Grundsicherungsleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beantragen. Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde).